Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Personen, die sich den Menschenrechten verbunden fühlen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen und anders diskriminierenden Bestrebungen und Äußerungen. Handlungen, die den Verein mit der Verbreitung solcher Inhalte über das Vereinsnetzwerk oder mit Hilfe von Kontaktinformationen des Vereins in Verbindung bringen, sind mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie der Förderung der Erziehung und der Volksbildung.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erprobung und Umsetzung ökologischer, klimaschonender und sozialer Landbewirtung sowie Biodiversität,
b) Vermittlung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten kleinbäuerlicher nachhaltiger Landwirtschaft sowie regionaler und saisonaler Ernährung,
c) Verbreitung von Wissen zur Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenbau, Tierhaltung und deren Produktionsweise auf Natur, Klima und Gesellschaft,
d) Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten in Naturschutz, biologischem Gartenbau, biologischer Landwirtschaft und alternativem Bauen.
e) Erprobung und Umsetzung (basis-)demokratischer, solidarischer und Organisationsformen zur gemeinschaftlichen Versorgung.
2. Um den Zweck des Vereins zu verwirklichen, kooperiert der Verein mit anderen Organisationen, Betrieben und Institutionen ähnlicher Zielsetzung, deren Geschäftsgegenstand oder Handeln zur Umsetzung der o.g. Ziele geeignet ist.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
1. Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, alle Pflichten eines ordentlichen Mitglieds (vgl. insbesondere § 4, Absatz 4) zu erfüllen.
b) Fördermitglieder
Fördermitglieder können bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitwirken, ihnen stehen die in dieser Satzung allen Mitgliedern zugewiesenen Rechte zu, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
a) Ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder ist möglich und ausdrücklich erwünscht, insbesondere:
b) Mithilfe beim Gartenbau und in der Landwirtschaft
c) etwaige Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten an Mitglieder des Vereins
d) Koordinations- und Pflegearbeiten
e) Renovierungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten
f) Durchführung von Informationsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen
g) diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben.
h) Alle Mitglieder, einschließlich des Vorstands, üben ihre Tätigkeiten für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
a) schwerwiegende (insbesondere wiederholte) Verletzungen der Interessen des Vereins, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden;
b) schwerwiegende (insbesondere wiederholte) Bestrebungen oder Äußerungen, die dem Verständnis des Vereins widersprechen. Der Beschluss ist sofort wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Verein per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Verein hat folgende Organe:
Er ist darüber hinaus in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
a) Änderungen der Satzung und der Vereinsordnung
b) Beschluss (und etwaige Änderung) des Budgets
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
e) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
f) Entlastung der Mitglieder des Vorstands
g) Wahl der/des Kassenprüfer/s und Entgegennahme von dessen Bericht
h) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung mit Einzelheiten zur Ausgestaltung der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen verabschieden. Die Regelungen einer solchen Vereinsordnung sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, und die Regelungen der Satzung haben Vorrang vor den Regelungen der Vereinsordnung.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einberufung angekündigt worden sein. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Scheitert ein Auflösungsbeschluss nur an fehlender Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von ordentlichen Mitgliedern, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung einer etwaigen erneuten Mitgliederversammlung kann bereits zusammen mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung ergehen.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Errichtet am, 02. Februar 2021
Geändert am, 26. Januar 2024