Ordnung des Vereins KERSCHBAUMERHOF

Vereinsordnung

KERSCHBAUMERHOF e.V.

Version#3 vom 26.01.2024

INHALT
Präambel

1.   Mitgliedschaft

2.   Vereinsprozesse

3.   Miteinander

4.   Mitgliederversammlung

5.   Bieterrunde

6.   Vorstand

​Satzung des Vereins

​KERSCHBAUMERHOF e.V.

​​Inhalt

​ Präambel

​Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

​Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Personen, die sich den Menschenrechten verbunden fühlen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen und anders diskriminierenden Bestrebungen und Äußerungen. Handlungen, die den Verein mit der Verbreitung solcher Inhalte über das Vereinsnetzwerk oder mit Hilfe von Kontaktinformationen des Vereins in Verbindung bringen, sind mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar.

  1. ​Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. ​Der Verein führt den Namen „Kerschbaumerhof e.V.“.
  1. ​Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  1. ​Der Verein hat seinen Sitz in Grafing bei München.
  1. ​Das Geschäftsjahr läuft vom 1. März bis Ablauf des Monats Februar im Folgejahr.
  1. ​Vereinszweck
  1. ​Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie der Förderung der Erziehung und der Volksbildung.

​Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. ​Erprobung und Umsetzung ökologischer, klimaschonender und sozialer Landbewirtung sowie Biodiversität,
  1. ​Vermittlung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten kleinbäuerlicher nachhaltiger Landwirtschaft sowie regionaler und saisonaler Ernährung,
  1. ​Verbreitung von Wissen zur Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenbau, Tierhaltung und deren Produktionsweise auf Natur, Klima und Gesellschaft,
  1. ​Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten in Naturschutz, biologischem Gartenbau, biologischer Landwirtschaft und alternativem Bauen.
  1. ​Erprobung und Umsetzung (basis-)demokratischer, solidarischer und Organisationsformen zur gemeinschaftlichen Versorgung.
  1. ​Um den Zweck des Vereins zu verwirklichen, kooperiert der Verein mit anderen Organisationen, Betrieben und Institutionen ähnlicher Zielsetzung, deren Geschäftsgegenstand oder Handeln zur Umsetzung der o.g. Ziele geeignet ist.​
  1. Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

  1. Mitgliedschaft
  1. Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften:
  1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, alle Pflichten eines ordentlichen Mitglieds (vgl. insbesondere § 4, Absatz 4) zu erfüllen.

  1. Fördermitglieder

Fördermitglieder können bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitwirken, ihnen stehen die in dieser Satzung allen Mitgliedern zugewiesenen Rechte zu, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Eine Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied kann nach Eingang des Aufnahmeantrags (bei ordentlichen Mitgliedern in der Regel nur zum Geschäftsjahresbeginn) erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  1. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Zahlungsmodalitäten werden jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung – ggf. nach näherer Maßgabe der Vorgaben der Vereinsordnung – festgelegt. Im Jahr der Gründung des Vereins ist die Festlegung auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu zahlen. Die Höhe des Aufnahmebetrags wird von der Mitgliederversammlung unter Beachtung etwaiger Vorgaben aus der Vereinsordnung festgelegt.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Die tatkräftige Mitarbeit ist jedoch keine Verpflichtung.

  1. Ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder ist möglich und ausdrücklich erwünscht, insbesondere:
  1. Mithilfe beim Gartenbau und in der Landwirtschaft  
  1. etwaige Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten an Mitglieder des Vereins
  1. Koordinations- und Pflegearbeiten
  1. Renovierungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten
  1. Durchführung von Informationsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen
  1. diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben.
  1. Alle Mitglieder, einschließlich des Vorstands, üben ihre Tätigkeiten für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.  
  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich (bei ordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres) zu erklären. Durch Beschluss des Vorstands kann auf Antrag des austretenden ordentlichen Mitglieds die Frist zum Austritt verkürzt werden.

  1. Vereinsausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, bei dem das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  1. schwerwiegende (insbesondere wiederholte) Verletzungen der Interessen des Vereins, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden;
  1. schwerwiegende (insbesondere wiederholte) Bestrebungen oder Äußerungen, die dem Verständnis des Vereins widersprechen.

Der Beschluss ist sofort wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Verein per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

  1. Organe

Der Verein hat folgende Organe:

  1. Vorstand
  1. Mitgliederversammlung
  1. Vorstand
  1. Der Vorstand (i.S.d. §26 BGB) besteht aus mindestens drei Personen. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die gleichzeitig (selbst oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft) ordentliches Mitglied des Vereins sind. Alle Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Vorstandes auch im Block gewählt werden (Global- oder Listenwahl). Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter zwei, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
  1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
  1. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
  1. Führung der laufenden Geschäfte
  1. Einladung zu Mitgliederversammlungen
  1. Vertretung des Vereins nach außen
  1. Vorlage des Jahresberichts
  1. Aufnahme neuer Mitglieder
  1. Genehmigen von Arbeitsverträgen mit Mitgliedern oder Dritten
  1. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Pacht- und Mietverträgen über Grundstücke
  1. Er ist darüber hinaus in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  1. Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres statt.  
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der vorläufigen Tagesordnung in Schriftform einberufen. Die Frist für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Einberufung.  
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche ab Zugang der Einberufung. Beschlussfähigkeit besteht unabhängig von der der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  1. (Weggefallen)
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, der Vereinsordnung und zum Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied (natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft) hat eine Stimme.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Wahlleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Der Wahlleiter und der Protokollführer werden am Anfang der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch außerhalb von physischen Versammlungen ergehen, und zwar schriftlich, per Telefonkonferenz, per Videokonferenz, im Umlaufverfahren oder durch eine Kombination dieser Kommunikationswege.  
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Änderungen der Satzung und der Vereinsordnung
  1. Beschluss (und etwaige Änderung) des Budgets
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  1. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  1. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
  1. Wahl der/des Kassenprüfer/s und Entgegennahme von dessen Bericht
  1. (Weggefallen)
  1. (Weggefallen)
  1. Auflösung des Vereins
  1. Kassenprüfer
  1. Der/die Kassenprüfer wird/werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer können nur natürliche Personen sein, die gleichzeitig (selbst oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft) ordentliches Mitglied des Vereins sind. Der amtierende Kassenprüfer bleibt bis zu einer Neuwahl des Kassenprüfers im Amt. Scheidet der Kassenprüfer vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Kassenprüfers.
  1. Die Ämter des Vorstands und des Kassenprüfers sind nicht miteinander vereinbar. Jedes Mitglied, auch eine Personengesellschaft, kann nur eine Funktion ausüben (Vorstand, Kassenprüfer).
  1. Vereinsordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung mit Einzelheiten zur Ausgestaltung der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen verabschieden. Die Regelungen einer solchen Vereinsordnung sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, und die Regelungen der Satzung haben Vorrang vor den Regelungen der Vereinsordnung.

  1. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einberufung angekündigt worden sein. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Scheitert ein Auflösungsbeschluss nur an fehlender Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von ordentlichen Mitgliedern, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung einer etwaigen erneuten Mitgliederversammlung kann bereits zusammen mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung ergehen.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Errichtet am, 02. Februar 2021

Geändert am, 26. Januar 2024